Neues aus der Rechtsprechung

An dieser Stelle finden Sie Informationen zu gesetzlichen Neuerungen / Änderungen sowie der Rechtsprechung rund um die Arbeitszeit. Die Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und dokumentiert. Trotzdem stellen sie ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Diese kann nur durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt erfolgen.


Arbeitszeiterfassung – Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshof (EuGH) sowie der Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun einen Referentenentwurf zur Neufassung des Abeitszeitgesetzes vorgelegt. Im Kern geht es um Regeln zur Ausgestaltung der Zeiterfassung. 

 

Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen am jeweiligen Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung kann auch durch Arbeitnehmer*innen oder Dritte erfolgen. Vertrauensarbeitszeitregelungen sind weiterhin möglich.

 

Der Arbeitgeber bleibt für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Bei einer Übertragung muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.

 

Der Entwurf macht keine genaueren Angaben zur Ausgestaltung der elektronischen Zeiterfassung. Neben der klassischen Stechuhr kommen Aufzeichnungen durch z. B. Apps oder in Excel-Tabellen danach in Betracht. Bei Schichtarbeit ist auch eine kollektive Arbeitszeiterfassung möglich, wenn sich im Rahmen elektronischer Schichtpläne für einzelne Arbeitnehmer*innen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ableiten lassen und Abweichungen vom Plan wie z. B. bei Urlaub gesondert elektronisch erfasst werden.

 

In einem Tarifvertrag oder einer Betriebs-/Dienstvereinbarung auf Basis eines Tarifvertrags können eine nicht elektronische Erfassung der Arbeitszeit sowie ein Erfassungstag, der bis zu sieben Tage nach der Arbeitsleistung liegt, vereinbart werden. 

 

Der Entwurf sieht Übergangsfristen zur Einführung der elektronischen Zeiterfassung gestaffelt nach der Größe der Unternehmen vor. Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeiter*innen sollen auf die elektronische Zeiterfassung ganz verzichten können.